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Ethische Grundsätze
Finanzplaner-Mittelstand
Unternehmensberatung Rhein-Neckar
AGB

AGB für Finanzplaner-Mittelstand.de Steffen Flietel

 Stand: Oktober 2011

 Präambel
(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch  Finanzplaner-Mittelstand.de von Steffen Flietel  (im Folgenden: Auftragnehmer) im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und/oder freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(5) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.

 § 1
Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Untersuchungsarbeiten auf Werkvertragsbasis, soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.

 § 2
Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist eine allgemeine Unternehmensberatung, die unter Anwendung neuzeitlicher Kenntnisse und Erfahrungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durchgeführt wird.

 § 3
Leistungsumfang
(1) Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind.
(2) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§ 4
Feststellung der Auftragsbeendigung
Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erbracht, so teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet,
(1) wenn der Auftragnehmer die schriftlich niederlegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat oder
(2) wenn der Auftraggeber einer Mitteilung des Auftragnehmers gemäß Punkt (1) nicht unverzüglich, spätestens innerhalb vier Wochen mit schriftlicher Begründung widerspricht.

 

§ 5
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende und zu dokumentierende Wartezeiten gesondert zu vergüten.
(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.

 

§ 6
Besondere Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.
(2) Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.

 § 7
Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit
Ist das Werk in mehrere Abschnitte (Phasen) unterteilt, so erhält der Auftraggeber je nach Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen. Sie dienen als Information über den jeweiligen Projektstand. Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf seine Mängelfreiheit.

 § 8
Honorare und Kosten
(1) Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach den in den Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.
(2) Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge enthalten keine Umsatzsteuer, diese wird dem
Auftraggeber ggf. zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 vom Hundert p.a. über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
(4) Sind Festpreise vereinbart, so wird je die Hälfte der Auftragssumme bei
Vertragsabschluß und bei Ablieferung des Werkes fällig.

 § 9
Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer ist für die Dauer von sechs Monaten nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende Mängel, die ihm schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahme bestehen nicht.
(2) Für Schäden, die während der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat, haftet er bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des Auftragswertes, höchstens jedoch für einen Betrag von 5.000 €. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
(3) Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für Drittschäden und Folgeschäden.
(4) Der Auftragnehmer sichert durch eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögenschadenshaftpflicht) Schäden ab.

 § 11
Vertragsdauer und Kündigung
(1) Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten.
(2) Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.

 § 12
Verzug und höhere Gewalt
(1) Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
(3) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 5 dieser Bedingungen oder sonst wie obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 II BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrach macht.

 § 13
Sonstiges
(1) Der Auftragnehmer hat neben seiner Honorarforderung Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung seiner Arbeit von der Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung einschließlich der geforderten Vorschüsse und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen solche Forderungen des Beraters ist ausgeschlossen.
(2) Ein vorliegendes Angebot gilt für dreißig Tage. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Vertragsabschluß erfolgt, ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden.
(3) Sollten Vorschriften oder Teile von Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordenen Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck erzielt.
(4) Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
(5) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Weinheim).

 

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